Die RVR-Verbandsversammlung
Das Gremium
Die Verbandsversammlung ist das höchste Organ des Regionalverbandes Ruhr (RVR), dem die elf kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die vier Kreise Ennepe-Ruhr, Recklinghausen, Unna und Wesel angehören. Damit repräsentiert und vertrittt die Verbandsversammlung rund 5,3 Millionen Menschen auf 4434 qkm einen der größten europäischen Ballungsräume. Die Delegierten im "Ruhrparlament" stimmen sich ab und arbeiten zusammen, um das Ruhrgebiet insgesamt weiter zu stärken und zu profilieren.
Die Wahl
Nach jeder Kommunalwahl - also im Turnus von fünf Jahren - wählen die Ratsmitglieder der elf kreisfreien Städte und die Mitglieder der vier Kreistage aus ihrer Mitte die Vertreterinnen und Vertreter für die Verbandsversammlung des RVR. Für jeweils 80.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mindestens 40.000 wird aus jeder Mitgliedskörperschaft ein "Abgeordneter" entsandt. Die fünfzehn Oberbürgermeister und Landräte sind geborene stimmberechtigte Mitglieder der Verbandsversammlung. Aktuell umfasst dieses RVR-Organ 71 Stimmberechtigte; davon 30 der SPD, 28 der CDU, 7 von Bündnis 90/Die Grünen, 4 der FDP und 2 von DIE LINKE. Um wichtige regional gestaltende Kräfte in ihre Arbeit einzubeziehen, wählt die Verbandsversammlung als beratende Mitglieder je einen Vertreter der Arbeitgeberverbände, der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern, außerdem drei Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Gewerkschaften. Hinzu kommen Delegierte der Sport-, Kultur- und Naturschutzverbände, der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstelle Frau und Beruf.
Die Aufgaben
Die Verbandsversammlung beschließt über
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung des Verbandes geführt werden soll,
die Wahl der beratenden Mitglieder der Verbandsversammlung gem. § 10 Abs. 9 RVRG,
die Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter des Verbandsausschusses, des Planungsausschusses, des Wirtschaftsausschusses, des Rechnungsprüfungsausschusses, des Umweltausschusses sowie des Kultur- und Sportausschusses entsprechend § 50 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung,
die Wahl, Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, der Bereichsleiterinnen oder der Bereichsleiter sowie die Wahl, Bestellung und den Widerruf der Bestellung einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters zur allgemeinen Vertreterin oder zum allgemeinen Vertreter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
den Erlass, die Änderung und Aufhebung der Verbandsordnung und von Satzungen,
den Erlass der Haushaltssatzung und des Stellenplans, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen und zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festlegung von Wertgrenzen für die Veranschlagung und Abrechnung einzelner Investitionsmaßnahmen,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Bestätigung des Gesamtabschlusses,
die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen,
die Übernahme oder Aufgabe von Aufgaben oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 bis 5 RVRG, die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Einrichtungen des Verbandes, Anstalten des öffentlichen Rechts, öffentliche Einrichtungen und Eigenbetriebe, die Errichtung, Beteiligung sowie die Erhöhung der Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderer Vereinigungen in privater Rechtsform,
den Beitritt von Gebietskörperschaften nach § 2 Abs. 2 RVRG und das Ausscheiden von Mitgliedskörperschaften nach § 3 Abs. 2 RVRG,
die Unterbreitung von flächendeckenden Vorschlägen unter Berücksichtigung von Anregungen der Mitgliedskörperschaften des Verbandes und der an das Verbandsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden zur Bildung von Planungsgemeinschaften für das Verbandsgebiet nach § 25 Landesplanungsgesetz,
die Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Verbandsverzeichnisses gem. § 5 Abs. 1 RVRG.

